Häufige Fragen zur Werkstattausrüstung

Kalibrier- und Prüfungsfristen

  • Bremsenprüfstände (BPS):
  • Alle 24 Monate ist eine DAkkS-konforme Kalibrierung (inklusive Prüfung der Kalibrierfähigkeit, früher "Stückprüfung") gesetzlich vorgeschrieben.
  • Zusätzlich ist eine Kalibrierung nach jedem Eingriff in die Messwerterfassung oder nach größeren Reparaturen notwendig.
  • Lichteinstellprüfgeräte (SEG) & Lichteinstellplätze (SEP):
  • Alle 24 Monate müssen sowohl das Prüfgerät als auch die gekennzeichnete Stellfläche (SEP) kalibriert werden.
  • Dies stellt sicher, dass Unebenheiten der Fläche und die Optik des Geräts den Anforderungen moderner Lichtsysteme (z. B. Matrix-LED) entsprechen.
  • Abgasuntersuchungsgeräte (AU-Geräte):
  • Alle 12 Monate ist für AU-Messgeräte eine Kalibrierung vorgeschrieben.
  • Druckumsetzer / Druckmessgeräte (für Bremsanlagen):
  • Hier gelten Intervalle von 12 bis 24 Monaten, abhängig von der spezifischen Anwendung und den Herstellerangaben im Rahmen der Bremsprüfstandsrichtlinie.
  • Wartung, Schließkraftmessung & UVV-Prüfung nach ASR A1.7
  • Kraftbetätigte Fenster, Türen, Tore und Sektionaltore unterliegen strengen gesetzlichen Bestimmungen. Gemäß ASR A1.7 (ehemals BGR 232) ist ein Intervall von 12 Monate Sicherheitstechnische Prüfung (UVV) für alle gewerblich genutzten Toranlagen vorgeschrieben.

Fokus Toranlagen & Schließkraftmessung

  • Was genau ist eine Schließkraftmessung und warum ist sie für mein Werkstatttor Pflicht?
  • Die Schließkraftmessung ist ein integraler Bestandteil der jährlichen UVV-Prüfung nach ASR A1.7 für alle kraftbetätigten Tore. Dabei wird mit speziellen, kalibrierten Messgeräten geprüft, mit welcher Kraft das Tor auf ein Hindernis auftrifft, bevor es reversiert (stoppt oder zurückfährt).
    Dies ist lebenswichtig: Die dynamische Kraft darf laut
    DIN EN 12453 einen Wert von 400 N (ca. 40 kg) für maximal 0,75 Sekunden nicht überschreiten. Nach spätestens 5 Sekunden muss die statische Restkraft auf unter 25 N gesunken sein. Ohne dieses Messprotokoll riskieren Sie als Betreiber im Falle eines Unfalls den Verlust Ihres Versicherungsschutzes und hohe Bußgelder. 
  • Gilt der Bestandsschutz für meine alten Tore?
  • Nein. Mit der Einführung der aktuellen ASR A1.7 gibt es für gewerblich genutzte Toranlagen keinen Bestandsschutz mehr. Jedes Tor – egal wie alt – muss nach dem aktuellen Stand der Technik sicher sein. Sollten die Grenzwerte bei der Schließkraftmessung überschritten werden, müssen Sicherheitskomponenten wie Schaltleisten oder Lichtgitter nachgerüstet oder der Antrieb neu justiert werden, um die Anlage weiterbetreiben zu dürfen. 
  • Gibt es Ausnahmen von der Messpflicht
  • Ja, eine Schließkraftmessung kann entfallen, wenn das Tor mit berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen wie einem Lichtgitter (Typ E nach DIN EN 12453) ausgestattet ist, das den Schließvorgang unterbricht, noch bevor es zu einem Kontakt kommt. Auch bei Toren mit reiner Totmannsteuerung (Tor bewegt sich nur, solange der Taster gedrückt gehalten wird und der Bediener das Tor im Blick hat) ist keine Messung vorgeschrieben.